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Gemeinde Simonswald

Landkreis Emmendingen

 

SATZUNG

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den kommunalen „Kindergarten beim Schloss“ (Kindergarten-Gebührensatzung) in der Fassung vom 01.06.2022

 

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V. mit den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Simonswald am 01. Juni 2022 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des kommunalen Kindergartens werden Benutzungsgebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten der aufgenommenen Kinder. Eltern haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen, Fälligkeit und Einzug der Gebühr

Die Gebühr ist in der festgesetzten Höhe von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in der Einrichtung aufgenommen wird. Die Gebühr ist spätestens am 3. Werktag des lfd. Monats zur Zahlung fällig und wird abgebucht. Unterbrechungen des Besuchs der Einrichtung anlässlich von Ferien, Reisen und Krankheitsfällen berühren die Gebührenschuld nicht. Die Zahlungsverpflichtung besteht insoweit weiter. Kurzfristig betrieblich bedingte Änderungen des Betreuungsumfanges durch die Gemeinde oder der überörtlichen Träger reduzieren die Gebührenhöhe nicht. Auf § 5 Abs. 5 wird ergänzend verwiesen.

§ 4 Kündigung

Die Erziehungsberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 6 Wochen zum Austrittsende schriftlich kündigen. 

§ 5 Benutzungsgebühr (Elternbeitrag)

(1) Die monatliche Gebühr für Kinder über 3 Jahre richtet sich nach dem Württemberger Modell, wird für 11 Monate pro Kindergartenjahr erhoben und richtet sich je nach Betreuungsmodell und Anzahl der zu betreuenden Kinder im Haushalt.

(2) Die monatliche Gebühr für Kinder unter 3 Jahre wird für 11 Monate pro Kindergartenjahr erhoben und richtet sich je nach Betreuungsmodell. Das Württemberger Modell wird dabei nicht berücksichtigt.

(3) Die Gebühren werden in der Regel jährlich angepasst und sind in der Anlage beigefügt. Sie können bei der Einrichtung bzw. Träger erfragt werden.

(4) Sofern ein Mittagessen in Anspruch genommen wird, werden die Kosten hierfür monatlich separat erhoben.

(5) Die Gebühren sind auch vorbehaltlich anderer Regelungen für die Ferien und für Zeiten, in denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist (z.B. im Fall einer behördlich angeordneten Schließung, höherer Gewalt oder wegen Personalmangels), zu entrichten.

§ 6 Datenschutz

Der Kindergarten beim Schloss und die Gemeinde Simonswald sind berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Gebührensatzung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Sorgeberechtigten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

Simonswald, 01.06.2022

 

Stephan Schonefeld

Bürgermeister

 

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Simonswald, 01.06.2022

gez. Stephan Schonefeld

Bürgermeister

Kindergarten beim Schloss  Karl-Dufner-Straße 4 79263 Simonswald
 

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